Profitieren Sie von den Fehlern Ihrer Bank und schulden Sie jetzt zinsgünstig um.

AKTUELLES: EuGH weitet Widerrufsmöglichkeiten auch für Jahre zurückliegende Finanzierungsverträge aus.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel im Wiesbadener Kurier vom 09.07.2022.

Kostenlose Erstberatung

Meine Anwaltskanzlei bietet in diesem Zusammenhang betroffenen Verbrauchern eine kostenlose Erstberatung an. Dies gilt nur im Zusammenhang mit möglichen Widerrufsrechten im Zusammenhang mit Finanzierungsverträgen.

 

 

Ihre Bank schenkt Ihnen nichts. Warum wollen Sie Ihrer Bank Geld schenken?

Gesetzgebung und Rechtsprechung geben Ihnen die Chance, Ihren alten Darlehensvertrag heute noch zu widerrufen. Sie können dann zinsgünstig umschulden oder Ihr Darlehen ablösen. Sollten Sie bereits Ihren Vertrag bereits vor Jahren beendet und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, holen Sie sich diese zurück. Wehren Sie die Nichtabnahmeentschädigung für ein unvorteilhaftes Darlehen ab.

Worum geht es?

Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit fast alle Fehler bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen gemacht. Die Folge: Diese Verträge können heute noch von den Darlehnsnehmern widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt und es kann vorteilhaft neu finanziert werden.

Wer kann widerrufen?

Grundsätzlich sind Immobiliendarlehensverträge von Verbrauchern ab dem 2. November 2002 betroffen. Die Erfahrung unserer Kanzlei besagt, dass der überwiegende Teil all dieser Widerrufsbelehrungen inhaltlich oder/und gestalterisch nicht ordnungsgemäß sind. Die Feststellung, wer seinen Vertrag wegen einer fehlerhaften Belehrung widerrufen kann, setzt aber eine Einzelfallprüfung voraus.

Erfahrung & Erfolg

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen und Erfolge auf diesem Gebiet. 

Pauschale Darlehensprüfung

Wir bieten vor einer Mandatierung eine Prüfung der Verträge für 50 Euro an.

 

Fehlerhafte Angabe des Fristbeginns

Der Bundesgerichtshof knüpft strenge Voraussetzungen an die Angabe des Fristbeginns innerhalb einer Widerrufsbelehrung. Der Beginn der Frist muss für den Darlehnsnehmer unmissverständlich und deutlich zu erkennen sein, so dass er auch tatsächlich in der Lage ist, fristgemäß den Widerruf zu erklären. Was so einfach erscheint, war für die meisten Kreditinstitute offenbar ein großes oder auch unterschätztes Problem. Denn einer der häufigsten und gravierendsten Mängel der Widerrufsbelehrungen stellt die Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist dar. Viele Belehrungen halten den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht stand, wie die folgenden typischen Beispiele zeigen.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht, die den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens“ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dazu der BGH:

„Die Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist ‚jetzt oder später‘ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind …“

Eine solche Belehrung unterrichtet den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist.

BGH, Urt. v. 1.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10

BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 66/08

BGH, Urt. v. 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08

BGH, Urt. v. 2.2.2011, Az.: VIII ZR 103/10

BGH, Urt. v. 28.6.2011, Az.: XI ZR 349/10

BGH, Urt. v. 1.3.2012, Az.: III ZR 83/11

BGH, Urt. v. 15.8.2012, Az.: VIII ZR 378/11

„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Bank XY“.

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“

Der Darlehensnehmer kann mit dieser Belehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst, wenn der unterschriebene Darlehensvertrag der Bank zugegangen ist. Wann das, kann der Darlehensnehmer nicht wissen, weil er die internen Abläufe bei der Bank nicht kennt.

BGH, Urt. v. 13.1.2009, Az.: XI ZR 118/08

BGH, Urt. v. 24.3.2009, Az.: XI ZR 456/07

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“.